Allgemeine Geschäftsbedingungen der Naturheilpraxis Elke Baier
NHP Elke Baier
Am Industriepark 31c
84453 Mühldorf am Inn
Tel.: 0179 740 8890
E-Mail: baier-e@hotmail.de
§1 Anwendbarkeit der AGB
- Die AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Heilpraktiker / Coach / Berater und Klienten / Patient als Behandlungsvertrag im Sinn der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
- Der Behandlungsvertrag / Beratervertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers / Coach / Berater, die Heilkunde gegen jemanden auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zweck der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
- Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten
§2 Inhalte und Zweck des Behandlungsvertrages
- Der Heilpraktiker / Coach / Berater erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
- Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker / Coach / Berater über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient/ Klient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker / Coach / Berater befugt, die Methode anzuwenden, die den mutmaßlichen Patientenwillen / Klientenwillen entspricht.
- In der Regel werden vom Heilpraktiker / Coach / Berater Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Soweit der Patient / Klient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Heilpraktiker / Coach / Berater schriftlich zu erklären.
- Der Heilpraktiker / Coach / Berater darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
Termine können per Telefon, E-Mail oder in der Praxis vereinbart werden. Sollte der Termin nicht eingehalten werden, so ist dieser mindestens
48 Stunden vorher abzusagen.
Termine sind 48 – 24h vorher abzusagen, ansonsten werden diese Kostenpflichtig.
Eine Absage kann erfolgen unter:
Elke Baier Telefon: 0179 740 8890 E-Mail: baier-e@hotmail.de
Sollte es zu wiederholten Absagen oder Nichterscheinen kommen, so behält sich die Praxis vor, keine weiteren Termine zu vergeben.
§3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche
Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese
und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§4 Honorierung des Heilpraktikers / Coach / Beraters
- Der Heilpraktiker / Coach / Berater hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Die kosten für die Behandlungs- / Beratungsstunde belaufen sich auf 100,00€ u.a. zuzüglich Kosten für Injektionen, Verbandsmaterial und / oder andere Kosten zur Unterstützung der Therapie – sofern nicht anders vereinbart. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
Heilpraktikerleistungen sind nach §4 Nr. 14 UstG umsatzsteuerfrei.
- Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten nach Erhalt der Rechnung (§7) umgehend im Rahmen der Zahlungsanweisung zu bezahlen / überweisen.
Eine Barzahlung kann u.a. erfolgen und wird mit einer Quittung bestätigt.
Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung ab Tag 5 erfolgen Mahngebühren von 20,00€
Sollte es danach weiterhin nicht zu einer Zahlung kommen, so schalten wir ein Inkassobüro / Anwalt ein.
- Vermittelt der Heilpraktiker / Coach / Berater Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich der Heilpraktiker von den Dritten weder Rückvergütung noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.
Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn der Heilpraktiker die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft
erbringt und die Kosten den einfachen Satz der GOÄ nicht überschreiten.
- Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht (z.B. Labor-leistungen analog M I-II der GOÄ), so sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inclusivvereinbarung getroffen ist (z.B. MC-Musterpreisliste A4), werden dies Kosten mit dem einfachen Satz der Position 3500-3621 der GOÄ in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Inclusivvereinbarung bei einer Rechnungsstellung nach §7 zu spezifizieren ist.
- In den Fällen der Absätze c) und d) ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des §181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten (z. B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz c) bleibt hierfür unberührt.
- Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i. d. F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe, sondern eine Verwendung ist. Daraus folgt, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von vom Patienten mitgebrachten Arzneimitteln durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
- Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheker an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar– und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Patient / Klient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Heilpraktiker darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütung oder Vorteile gewähren lassen.
- Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmittel und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der feien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz g) können diese Produkte vom Heilpraktiker in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
§ 5 Honorarstellung durch Dritte
- Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
- Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach §2 Absatz b) den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a) und beschränkt sich der Umfang der Heilpraktikerleistungen nach § 2 Absatz b) nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
- Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient, Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung
- Der Heilpraktiker / Coach / Berater behandelt die Patientenakten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratung und der Therapie sowie deren Begleitumständen und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
- Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen- oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtige, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapien persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
- Der Heilpraktiker /Coach /Berater führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu, er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
- Sofern der Patient / Klient eine Behandlungs– und / oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker / Coach / Berater kosten – und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
- Handakten werden vom Heilpraktiker 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten / Klienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.
§ 7 Rechnungsstellung
1. Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung
honorarpflichtig ist. Die Rechnung enthält den Namen, die Adresse und die Steuernummer des Heilpraktikers, den Namen und die Anschrift
und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen.
Für alle Leistungsarten ist der zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen.
Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose
geschlossen werden kann.
2. Wünscht der Patient aus Beweis- und Erstattungsgründen honorarpflichtig eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder
Therapiespezifizierung mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des
schriftlichen Auftrages des Patienten
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertag und dem AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweilig anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 9 Gültigkeit
Bitte beachten Sie, dass immer die jeweils aktuellen Preise Gültigkeit besitzen. Die jeweils letzten Preise verlieren mit Erscheinen der neuen ihre Gültigkeit.
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich die Naturheilpraxis Ina Baier / Elke Baier vor.
§ 10 Haftung
Bitte beachten Sie, dass Schäden, die von Ihnen in der Praxis verursacht werden zu zahlen sind. Die Praxis haftet nicht für Garderobe.
Eine Haftung von Schäden am Klienten / Patienten / zu beratenden Personen erfolgt nicht, wenn der Klienten / Patient /Beratende die AGB´s nicht beachtet oder grob fahrlässig handelt.
§11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nicht sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Gez. Elke Baier
Mühldorf am Inn, Januar 2025